Gefahrgutklassen

ADR (fr. Accord Dangereuses Route) – europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter.

Als Gefahrgut bezeichnet man Stoffe, die während des Transports ein Risiko für die Gesundheit, das Leben der Menschen und/oder für die Umwelt darstellen. Der Gefahrguttransport wird aßer durch ADR auch gemäß der Vorübergehneder Instruktion „Über den Gefahrguttransport mit dem Straßenverkehr“ des Verkehrsministeriums geregelt

Das Übereinkommen ADR gilt fürs Territorium von allen EU-Ländern, sowie in Kasachstan, Aserbaidschan, Marokko, in Rußland (ähnlicher Name DOPIG).

Gefahrgüter nach Art und Grad der Gefahr: Klassifizierung

Klasse 1 – explosive Stoffe, die explodieren oder anbrennen können. Und Geräte, die Sprengstoffe und Zünder enthalten, die einen pyrotechnischen Effekt erzeugen sollen;

Unterklassen

1.1 – pyrotechnische, explosive Stoffe/Erzeugnisse mit Massenexplosionsgefahr (sofortige Abdeckung der gesamten Ladung);

1.2 – pyrotechnische, explosive Stoffe/Erzeugnisse, die nicht massenexplosiv sind;

1.3 – pyrotechnische, explosive Stoffe/Erzeugnisse, die eine Zündgefahr mit geringer oder keiner explosiven Wirkung haben;

1.4 – pyrotechnische, explosive Stoffe/Erzeugnisse, die während des Transports nur geringe Explosionsgefahr haben, nur bei der Initiierung oder Anzündung, die die Geräte und die Verpackung nicht zerstören;

1.5 – explosive Stoffe mit Massenexplosionsgefahr, die so unempfindlich sind, dass wärend des Transport Iniziierung oder Übergang vom Brennen zur Detonation kaum möglich ist;

1.6 – Erzeugnisse, die die gegen Detonation unempfindliche Substanzen enthalten und eine geringe Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Initiierung aufweisen;

* Explosive Gemische aus Gasen, Dampf und Staub gelten nicht als explosive Stoffe.

Klasse 2 –verdichtete, durch Abkühlung verflüssigte und unter Druck gelöste Gase, die mindestens eine dieser Bedingungen erfüllen:

  • der absolute Dampfdruck bei der Temperatur von 50 °С ist 3 kgf/cm2 (300 KPa) oder höher;
  • kritische Temperatur unter 50°С.

Gase werden nach ihrem Aggregatzustand eingeteilt in:

  • Verdichtete. Kritische Temperatur unter -10°С;
  • Verflüssigte. Kritische Temperatur gleicht oder ist höher als -10°С, aber nicht mehr als 70°С;
  • Verflüssigte. Kritische Temperatur gleicht oder ist höher als 70°С;
  • Gelöste unter Druck;
  • Verflüssigt durch Unterkühlung;
  • Aerosole und verdichtete Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen.

Unterklassen

2.1 – nicht entzündbare Gase;

2.2 – nicht entzündbare giftige Gase;

2.3 – leicht entzündbare Gase;

2.4 – leicht entzündbare giftige Gase;

2.5 – chemisch instabile;

2.6 – chemisch instabile giftige.

Klasse 3 – Leicht enzündbare Flüssigkeiten, Flüssigkeitsgemische sowie Flüssigkeiten, die feste Stoffe in Lösung oder Suspension enthalten, die brennbare Dämpfe mit einem Flammpunkt in einem geschlossenen Tiegel von 61 °C und darunter freisetzen.

3.1 –leicht entzündbare Flüssigkeiten mit niedrigem Flammpunkt und Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt in einem geschlossenen Tiegel unter -18°С oder mit einem Flammpunkt in Kombination mit anderen gefährlichen Eigenschaften außer Entflammbarkeit;

3.2 –leicht entzündliche Flüssigkeiten mit durchschnittlichem Flammpunkt – Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt in einem geschlossenen Tiegel von -18 bis +23 ° C;

3.3 – leicht entzündliche Flüssigkeiten mit hohem Flammpunkt – Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 23 bis einschließlich 61 °C in einem geschlossenen Tiegel.

Klasse 4 – entzündbare Stoffe und Materialien, außer solchen, die als explosiv eingestuft sind, die sich während des Transports durch äußere Zündquellen durch Reibung, Feuchtigkeitsaufnahme, spontane chemische Umwandlungen und auch bei Erwärmung entzünden können.

4.1 – leicht entzündbare feste Stoffe, die sich durch kurzzeitige Einwirkung äußerer Zündquellen (Funken, Flammen oder Reibung) entzünden und aktiv brennen können;

4.2 – selbstentzündliche Stoffe, die sich unter normalen Transportbedingungen ungewollt erhitzen und entzünden können

4.3 – Stoffe, bei denen es durch die Berührung mit Wasser zur Bildung entzündlicher Gase kommt.

Klasse 5 – Oxidationsmittel und organische Peroxide, die Sauerstoff freisetzen, die Verbrennung unterstützen und unter bestimmten Bedingungen oder in den Mischungen mit anderen Stoffen eine Selbstentzündung und sogar eine Explosion verursachen können.

5.1 – Oxidationsmittel. Sie sind selbst nicht brennbar, tragen aber zur leichten Entflammbarkeit anderer Stoffe bei und setzen bei der Verbrennung Sauerstoff frei, wodurch die Intensität des Brandes erhöht wird;

5.2 – organische Peroxide. Sie sind meist brennbar, können als oxidierende Stoffe wirken und mit anderen Stoffen in gefährliche Wechselwirkungen treten. Einige davon sind leichtentzündlich und stoß- oder reibempfindlich.

Klasse 6 –giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe, die Vergiftungen, Krankheiten oder sogar den Tod verursachen können.

6.1 – giftige (toxische) Stoffe, die beim Einatmen (Dämpfe, Staub), Verschlucken oder direktem Hautkontakt zu Vergiftungen führen;

6.2 – Stoffe und Materialien, die ansteckungsgefährliche Mikroorganismen enthalten, die für Mensch und Tier gefährlich sind.

Klasse 7 – radioaktive Stoffe mit spezifischeк Aktivität von mehr als 70 kBq/kg (nCi/g).

Klasse 8 –ätzende und korrosive Stoffe, die Haut, Augen und Atemwege schädigen, Metallkorrosion verursachen und Fahrzeuge, Baukonstruktionen und Ladung beschädigen und bei Wechselwirkung mit organischen Materialien oder einigen Chemikalien auch einen Brand verursachen können.

8.1 – Säuren;

8.2 – Laugen;

8.3 – ätzende und korrosive Stoffe.

Klasse 9 – Stoffe mit einem relativ geringen Risiko während des Transports. Sie können keiner der vorgenannten Klassen zugeordnet werden, erfordern aber bestimmte Regeln für Transport und Lagerung.

9.1 – feste, flüssige brennbare Stoffe und Materialien, die unter bestimmten Bedingungen gefährlich werden können (brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von +61°С bis +100°С in einem geschlossenen Behälter, Fasern und ähnliche Materialien);

9.2 – Stoffe, die unter bestimmten Bedingungen ätzend und korrosiv werden.

Liste der Gruppen von “besonders gefährlichen Gütern ” laut GOST 19433-88

  1. Explosive Stoffe;
  2. Radoaktive Stoffe;
  3. Nicht entzündliche, nicht giftige, oxidierende Gase;
  4. Giftige, oxidierende Gase;
  5. Giftige, oxidierende Gase, ätzende (oder) korrosive;
  6. Leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Flammpunkt unter minus 18°С giftig;
  7. Leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Flammpunkt unter minus 18°С ätzend und (oder) korrosiv;
  8. Leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Flammpunkt von minus 18°С bis plus 23°С ätzend und (oder) korrsiv;
  9. Leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Flammpunkt von minus 18°С bis plus 23°С giftig, ätzend und (oder) korrosiv;
  10. Leichtentzündliche feste Stoffe ätzend und (oder) korrosiv;
  11. Leichtentzündliche feste Stoffe, die selbst bei der Tenperatur nicht mehr als 50°С mit Gefahr der Verpackungsbeschädigung zerfallen;
  12. Feste Stoffe, die selbstentzündlich und giftig sind;
  13. Selbsentzündliche feste Stoffe, ätzend und (oder) korrosiv;
  14. Stoffe, die bei der Wechselwirkung mit Wasser brennbare Gase abgeben, leichtentzündlich;
  15. Stoffe, die bei der Wechselwirkung mit Wasser brennbare Gase abgeben, selbstentzümdlich und giftig;
  16. Stoffe, die bei der Wechselwirkung mit Wasser brennbare Gase abgeben, leichtentzündlich, ätzend und (oder) korrosiv;
  17. Oxidierende Stoffe, ätzend und (oder) korrosiv;
  18. Organische Peroxide explosiongefährlich, die sich selbst bei der Temperatur über 50°С zersetzen;
  19. Organische Peroxide, die sich selbst bei der Temperatur über 50°С zersetzen;
  20. Organische Peroxide explosiongefährlich;
  21. Organische Peroxide ohne zusätliche Gefahr;
  22. Organische Peroxide ätzend für die Augen;
  23. Organische Peroxide leichtentzündlich;
  24. Organische Peroxide leichtentzündlich, ätzend für die Augen;
  25. Giftige Stoffe, flüchtig, ohne zusätzliche Gefahr;
  26. Giftige Stoffe, flüchtig leichtentzündlich, mit dem Flammpunkt etwas mehr als 23°С;
  27. Giftige Stoffe, flüchtig leichtentzündlich, mit dem Flammtemperatur mehr als 23 ° С, aber nicht mehr als 61 ° С;
  28. Giftige Stoffe, flüchtig ätzend und (oder) korrosiv;
  29. Ätzend und (oder) korrosiv, die Säureneigenschaften haben, giftig und oxidierend;
  30. Ätzend und (oder) korrosiv, die Säureneigenschaften haben, oxidierend і;
  31. Ätzend und (oder) korrosiv, die Säureneigenschaften haben, giftig;
  32. Ätzend und (oder) korrosiv, die Laugeneigenschaften haben, leichtentzündlich, mit dem Flammpunkt von 23°С bis 61°С;
  33. Ätzend und (oder) korrosiv, die Laugeneigenschaften haben, oxidierend;
  34. Ätzend und (oder) korrosiv verschiedene, giftige und oxidierende;
  35. Ätzend und (oder) korrosiv verschiedene, leichtentzündlich mit dem Flammpunkt nicht mehr als 23°С;
  36. Ätzend und (oder) korrosiv verschiedene, leichtentzündlich, mit dem Flammpunkt von 24°С bis 61°С;
  37. Ätzend und (oder) korrosiv verschiedene, giftige.

Außer diesem Übereinkommen gelten in Europa noch solche Abkommen über Gefahrguttransporte:

IMDG – Übereinkommen zur Befürderung gefährlicher Güter im Seeverkehr.

ICAO-TI — Vertrag über Gefahrguttransporte im Luftverkehr.

RID – Übereinkommen zur Beförderung der Gefahrgüter im Schienenverkehr. Es wurde eine spezielle UN-Liste der gefährlichen Stoffe zusammengestellt (mehr als 3000 Positionen). Jeder in dieser Liste enthaltene Stoff hat eine vierstellige Identifikationsnummer gemäß der UN-Liste der gefährlichen Stoffe. Nach dieser Nummer kann man genauen Namen des transportierenden gefährlichen Stoffes erfahren.

Der gefährliche Stoff einerKlasse darf nur nach den dafür festgesetzten Vorschrieften transportiert werden.

Diese Klassen der gefährlichen Güter sind nach folgenden Kriterien gebildet:

1. Hauptgefahr des Stoffes während der Beförderung.

2. Aggregatzustand des Stoffes während der Beförderung (fest, flüssig, gasförmig).

Falls der Stoff mehr als eine Gefahr aufweist, dann bestimmt das Übereinkommen Haupt- und Zusatzgefahr. Künstlich geschaffene Gefahren werden nicht berücksichtigt. Gesamte Liste der gefährlichen Stoffe ist in 13 Klassen unterteilt. Numerierungvon 1 bis 9.

Gefahrenarten

  • Explosivität;
  • Brandgefahr;
  • Giftigkeit (Toyizität);
  • Ätzwirkung (Korrosivität);
  • Radioaktivität;
  • Oxidation.

Ladungen werden gemäß der Klassifizierung des ADR-Übereinkommens in Gefahrenklassen eingeteilt:

Klasse 1 – explosive Stoffe und Erzeugnisse;

Klasse 2 – verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase;

Klasse 3 – leichtentzündliche Flüssigkeiten;

Klasse 4.1 – leichtentzündliche feste Stoffe;

Klasse 4.2 – selbstentzündliche Stoffe;

Klasse 4.3 – Stoffe, bei denen es durch die Berührung mit Wasser zur Bildung entzündlicher Gase kommt;

Klasse 5.1 – Oxidationsmittel;

Klasse 5.2 – Organische Peroxide;

Klasse 6.1 – giftige Stoffe;

Klasse 6.2 – Nebenprodukte der Tierverarbeitung und ansteckungsgefährliche Stoffe;

Klasse 7 – radioaktive Materialien;

Klasse 8 – Korrosive Stoffe;

Klasse 9 – andere gefährliche Stoffe.

ADR-Dokumente

Die Einträge in den Frachtbriefen. Der Frachtbrief muss in der Landessprache des Versenders verfasst sein. Wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, wird sie zusätzlich in einer von dieseb Sprachen geschrieben.

Beim Eintrag iin den Frachtbrief des Namens des transportierten Gefahrguts wird angegeben:

  1. Identifikationsnummer UN… (oder ANO…) (Beispiel: 1831).
  2. Es wird vollständiger Name des Gefahrguts angegeben.
  3. Es wird die Klasse der Hauptgefahr (als Nummer des Hauptgefahrzeichens) und, falls vorhanden, die Klasse der zusätzlichen Gefahr (in Klammern die Nummer des Zusatztgefahrzeichens) – 8 (6.1), und auch falls vorhanden die Verpackungsgruppe ebenfalls angegeben.

Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle, die Stoffe der UN-Gefahrgutliste enthalten, müssen als Gefahrgut transportiert werden. Eintragsbeispiel: Abfall, UN 1125, Butylamin, 3 (8), II. Schriftliche Anweisungen für den Fahrer, der gefährliche Güter transportieret – Notfallkarte. Diese Karte wird vom Versender erstellt und dem Fahrer spätestens vor der Beladung ausgehändigt.

Diese Karte wird für jedes Gefahrgut oder jede Gefahrgutgruppe mit gleicher Gefahr erstellt (wenn die Güter zur gleichen Klasse mit gleicher Gefahr gehören). Diese Karte muss in der Fahrzeugkabine in einem zugänglichen Platz aufbewahrt werden (z. B. in Schweden in der Tasche der Fahrertür).

Diese Karte wird für den Fahrer und Rettungsdienste zur Information über den Transport gefährlicher Güter und im Falle eines Unfalls benötigt. Die Karte muss in den Sprachen der Länder ausgestellt werden, auf deren Hoheitsgebiet der Transportweg verläuft, in einer für den Fahrer verständlichen Sprache (in jeder Sprache der Länder, die in das ADR-Übereinkommen aufgenommen wurden). Der Versender bestimmt mit dem Frachtbeförderer die Route zur Erstellung der Sprachen der Notfallkarte. Er informiert den Spediteur im Voraus über die Ladung, die Route, zusätzliche Schutzmittel und Ausrüstung. Der Fahrer ist nicht verantwortlich für den Inhalt der Notfallkarte.

Die Verpackungs- und Markierungsarten

Der Frachtversender wählt die Verpackung des Gefahrguts. Es wird eine doppelteund nicht zerlegbare Verpackung verwendet. Wenn die Verpackung zerlegt werden kann, wird sie kombiniert. Häufig werden IBC (Intermedian Bulk Container) verwendet – ein Behälter mit einer durchschnittlichen Ladefähigkeit von bis zu 3.000 Litern. Solche Behälter gelten als Packstücke.

Es ist notwendig, die Markierung der Ladung zu überprüfen, und das Gefahrenzeichen ist ebenfalls obligatorisch – eine Raute mit einer Seitenlänge von etwas mehr als 100 mm. Obligatorische Anbringung aller Gefahrenzeichen auf einer Seite der Verpackung. Die Zuverlässigkeit der Verpackung wird durch die lateinischen Buchstaben X, Y, Z angegeben. X ist sehr zuverlässig. Die Verpackungsgruppen I, II, III. Y sind einfach zuverlässig. Die Verpackungsgruppen II und III. Z – zufriedenstellende Zuverlässigkeit. Nur Verpackungsgruppe III. Vergleichen Sie unbedingt Verpackungsgruppe und Zuverlässigkeit.

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